Agora Club Tangent 48 Peine «Zusammen in Freundschaft» |
Satzung des Fördervereins des
Agora Club Tangent 48 Peine
§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen: Förderverein des Agora Club Tangent 48 Peine, hier weiter Förderverein genannt, und ist ein nicht eingetragener Verein.
- Der Sitz des Fördervereins ist der jeweilige Wohnort der amtierenden Vorsitzenden.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01.04. und endet zum 31.03. eines jeden Jahres.
§ 2 Vereinsweck / Gemeinnützigkeit
- Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck des Vereins wird durch die Förderung der Jugend-und Altenhilfe verwirklicht. Es werden Projekte wie der Weihnachtspäckchenkonvoi unterstützt.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Schriftform gilt auch per E-Mail als gewahrt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen. Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Grund
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit
- Austritt
- Ausschluss
- Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Amtsjahres (31.03. d.J.) möglich.
- Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als 6 Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zu wider gehandelt hat.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung, die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
§ 5 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand des Vereins
- Zusammensetzung des Vorstands
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r
- Kassierer/in
- Schriftführer/in
- Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt (§ 26 BGB).
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und repräsentiert den Verein. Über die Zuordnung von Aufgaben und Abgrenzung von Kompetenzen und Verantwortungsbereichen entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand wird durch Einzelwahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl des Vorstands, auch mehrmals, ist zulässig und möglich.
- Der Vorstand tagt regelmäßig in Sitzungen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. In begründeten Fällen kann die Frist auch verkürzt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und anwesend sind. Vorstandsmitglieder, die virtuell bei der Abstimmung zugeschaltet sind, gelten als anwesend.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren oder Sternverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Schriftform gilt durch E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
- Haftungsbeschränkung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder auf Grund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Häufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmerinnen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Eine Kombination aus Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, um allen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit Frist v o n 2 Wochen. Die Frist beginnt an dem Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor Versammlung dem Präsidium schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
- Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen., das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abberufung der Präsidiumsmitglieder
- die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Präsidiums
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Monatsbeitrages
- die Beschlussfassung von Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
§ 8 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von 1 Jahr bis zu 2 Kassenprüfer wählen. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden.
- Die Kassenprüfer haben die Tätigkeit des Vorstands in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.
- Der Bericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Sinkt die Mitgliederzahl unter 5, ist der Vorstand verpflichtet, die Auflösung des Vereins vorzuschlagen.
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Das Vermögen wird für ein Projekt benachteiligter Kinder/Jugendlicher verwandt. Über die genaue Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
Stand: 31.07.2024

